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Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2025 · Quelle: Findok

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Artikel 128 RisikoanalyseDie in Artikel 127 Absatz 3 genannte Zollstelle sorgt innerhalb einer bestimmten Frist dafür, dass in erster Linie für Zwecke der Sicherheit und des Schutzes eine Risikoanalyse auf der Grundlage der in Artikel 127 Absatz 1 genannten summarischen Eingangsanmeldung oder der in Artikel 127 Absatz 8 genannten Angaben durchgeführt wird, und trifft die aufgrund der Analyseergebnisse erforderlichen Maßnahmen.