BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2025 · Quelle: Findok
Artikel 180 BefugnisübertragungDie Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung nach Artikel 179 Absatz 1 Unterabsatz 1 festzulegen.