Titel VII Besondere Verfahren Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 210 GeltungsbereichWaren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden: a)Versand - umfasst den externen und den internen Versand, b)Lagerung - umfasst das Zolllager und Freizonen, c)Verwendung - umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung, d)Veredelung - umfasst die aktive und die passive Veredelung.
