Artikel 168 BefugnisübertragungDie Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a)die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 166 Absatz 2 genannten Bewilligung, b)die in Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte bestimmte Frist, innerhalb deren die ergänzende Zollanmeldung abzugeben ist, c)die in Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte bestimmte Frist, innerhalb deren die Unterlagen im Besitz des Anmelders sein müssen, d)die bestimmten Fälle gemäß Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe b, in denen auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung verzichtet wird.
