BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2025 · Quelle: Findok
Artikel 149 Beendigung der vorübergehenden VerwahrungNicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, sind innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen.