BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2025 · Quelle: Findok
Artikel 125 Anwendung von SanktionenDas Erlöschen der Zollschuld auf der Grundlage von Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe h hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Anwendung von Sanktionen wegen Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften.