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Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2025 · Quelle: Findok

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Artikel 224 BefugnisübertragungDie Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a)die Ausnahmen von Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 3, b)die Bedingungen und Fälle, unter denen Ersatzwaren gemäß Artikel 223 Absatz 2 verwendet werden, c)die bestimmten Fälle gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe b, in denen Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung verwendet werden, d)die Fälle gemäß Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c, in denen die Verwendung von Ersatzwaren nicht bewilligt wird.