Artikel 186 BefugnisübertragungDie Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen: a)die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 185 Absatz 1 genannten Bewilligung, b)die vom Bewilligungsinhaber gemäß Artikel 185 Absatz 1 durchzuführenden Zollformalitäten und Kontrollen.
