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Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.02.2025 · Quelle: Findok

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Abschnitt 3 Vorübergehende Verwahrung von Waren Artikel 144 In die vorübergehende Verwahrung übergeführte WarenNicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung.