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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.03.2014 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 20.03.2014. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

37.5 Einkommen 1273 Eine Mietzinsbeihilfe steht nur insoweit zu, als das wirtschaftliche Einkommen des Hauptmieters, seiner in der Wohnung lebenden Angehörigen (Lebensgefährte) und von in der Wohnung lebenden weiteren Hauptmietern zusammen den Betrag von 7.300 Euro jährlich nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich für den ersten in der Wohnung lebenden nahen Angehörigen, Lebensgefährten oder Mithauptmieter um 1.825 Euro und für jeden weiteren um je 620 Euro. Übersteigt das wirtschaftliche Einkommen der zu berücksichtigenden Personen die maßgebliche Einkommensgrenze, so wird der Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag gekürzt. Das Einkommen des antragstellenden Hauptmieters ist bei Ermittlung des wirtschaftlichen Einkommens auch dann zu berücksichtigen, wenn er selbst die betreffende Wohnung nicht benutzt. Für die Erhöhungsbeträge ist es unmaßgeblich, ob die im aufgezählten Mitbewohner über ein eigenes Einkommen verfügen oder nicht. 1274 Maßgebend ist das wirtschaftliche Einkommen im Sinne des , und zwar bei lohnsteuerpflichtigen Personen das wirtschaftliche Einkommen des letztvorangegangenen Kalenderjahres, und bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das durchschnittliche wirtschaftliche Einkommen der drei letztveranlagten Kalenderjahre. 1275 Bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen (Lohnsteuerpflichtige) wird das wirtschaftliche Einkommen zweckmäßigerweise folgendermaßen berechnet: Bruttobezüge abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben (ausgenommen Genussscheine und junge Aktien) und gegebenenfalls Opferausweis-Freibetrag gemäß . Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen ist das nach den Einkommensteuerbescheiden veranlagte Einkommen im Sinne des auf das durchschnittliche wirtschaftliche Einkommen umzurechnen. Von den steuerfreien Einkünften zählen folgende nicht zum wirtschaftlichen Einkommen: Hilflosenzuschüsse(-zulagen), Pflege- und Blindenzulagen(gelder, -beihilfen), Familienbeihilfen () und bei Auslandsbeamten die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage gemäß sowie Kostenersätze und Entschädigungen für den Heimaturlaub oder dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Bezüge, Kostenersätze und Entschädigungen auf Grund von Dienst(besoldungs)ordnungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (). Im übrigen gehören zum Einkommen nach und damit zum wirtschaftlichen Einkommen zum Beispiel auch endbesteuerte Sparbuch- und Wertpapierzinsen, Schadensrenten (VwGH 29.1.2003, 99/13/0188), weiters gemäß §§ 67 bis 69 EStG 1988 versteuerte Einkünfte sowie Einkünfte, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder gemäß oder gemäß im Inland nicht erfasst werden. Unterhaltsleistungen (Alimente und dgl.) stellen im Hinblick auf beim Empfänger keine Einkünfte dar.