Historische Fassung vom 20.03.2014. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
11.5 Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988) 784 Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher ist eine Person, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt (zB ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend). Der Absetzbetrag beträgt: mit einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 494 Euro, mit zwei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 669 Euro, mit drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 889 Euro, für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag von 889 Euro um 220 Euro.
