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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.03.2014 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 20.03.2014. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

11.5 Alleinerzieherabsetzbetrag () 784 Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher ist eine Person, die mit mindestens einem Kind () mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt (zB ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend). Der Absetzbetrag beträgt: mit einem Kind im Sinne des - 494 Euro, mit zwei Kindern im Sinne des - 669 Euro, mit drei Kindern im Sinne des - 889 Euro, für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag von 889 Euro um 220 Euro.