← Alle BMF-Richtlinien

Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.03.2014 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %
Historische Fassung vom 20.03.2014. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

3.5 Progressionsvorbehalt () 119 Auslandseinkünfte gemäß idF vor AbgÄG 2011, Einkünfte von Entwicklungshelfern gemäß und Einkünfte von Abgeordneten zum EU-Parlament gemäß sind bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes im Sinne des heranzuziehen (allgemeiner Progressionsvorbehalt gemäß ). Der Bezug von steuerfreien Einkünften gemäß und 11 EStG 1988 stellt für sich allein keinen Pflichtveranlagungstatbestand dar. Sofern eine Pflichtveranlagung nicht auf Grund eines anderen Tatbestandes durchzuführen ist, besteht daher die Möglichkeit, einen Antrag auf Veranlagung im Berufungswege zurückzuziehen. Liegt ein (anderer) Pflichtveranlagungstatbestand vor, ist automatisch auch eine Nachforderung, die sich auf Grund der Bezüge gemäß und 11 EStG 1988 ergibt, vorzuschreiben. Siehe auch Beispiel Rz 10119.