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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.03.2014 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 20.03.2014. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

9.3 Kranken- und Unfallgelder (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c, d und e EStG 1988) 9.3.1 Steuerliche Erfassung von Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversorgung 9.3.1.1 Abgrenzung der steuerfreien von den steuerpflichtigen Leistungen 671 Steuerfrei sind die folgenden Bezüge bzw. Bezugsbestandteile aus einer gesetzlichen Krankenversorgung: Bezüge, die wegen Hilfsbedürftigkeit () gewährt werden. Im Besonderen trifft dies auf folgende Leistungen zu: Zuschuss zu den Bestattungskosten gemäß , Leistungen aus dem Unterstützungsfonds, Leistungen an bedürftige Angehörige bei Versagung des Krankengeldes gemäß , das Wochengeld und vergleichbare Bezüge (zB dem Wochengeld vergleichbare Leistungen an selbständig Erwerbstätige ). Darunter fällt auch das Krankengeld (Familien- und Taggeld), das während des Ruhens des Wochengeldanspruches bezogen wird. Erstattungsbeträge gemäß . Darunter fallen ua.: Kostenersätze für Fahrtkosten, Heilbehandlungen, Heilmittel, Prothesen usw., Erstattungen von Kosten der Krankenbehandlung gemäß , Kostenerstattungen bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit Ärzten (Dentisten) gemäß , bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen gemäß , Maßnahmen der Krankenversicherungsträger zur Festigung der Gesundheit gemäß , das an Stelle des versicherungsmäßigen Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe bezogene Krankengeld (Familien- und Taggeld). Dieser Bezug ist steuerlich so zu behandeln wie das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe. Seitens der Krankenversicherungsträger sind die gemäß erforderlichen Mitteilungen dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers zu übersenden bzw. im Wege des Datenträgeraustausches zu übermitteln. Das an Stelle von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bezogene Krankengeld (Familien- und Taggeld). 671a Steuerpflichtig sind die folgenden Bezüge bzw. Bezugsbestandteile aus einer gesetzlichen Krankenversorgung: Krankengeld (§ 138 bis ), Familien- und Taggeld im Rahmen der und . 672 Leistungen auf Grund einer freiwilligen Krankenversicherung bleiben weiterhin steuerfrei, wenn die entsprechenden Beiträge nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.