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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.03.2014 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 20.03.2014. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

3.4 Hochrechnung steuerfreier Bezugsteile bei der Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften () 113 Bestimmte steuerfreie Bezüge lösen bei Durchführung der (Arbeitnehmer-)Veranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 oder 2 EStG 1988 eine besondere Berechnung aus. Es handelt sich dabei um folgende Transferleistungen: Das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen (), die Überbrückungshilfe nach , bestimmte Bezüge der Soldaten nach , Geldleistungen gemäß § 3 Abs. 1 des BG über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland (), Bezüge der Zivildiener gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes (). Sind die grundsätzlich hochzurechnenden Einkünfte insgesamt negativ, unterbleibt eine Hochrechnung (siehe auch UFS vom 10.09.2009, RV/0497-K/07). 114 Hochzurechnen sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (). Die Hochrechnung betrifft aber nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges der oben angeführten Transferleistungen bezogen wurden ("für das restliche Kalenderjahr"). Gleichzeitig während der Zeit der Transferleistungen bezogene Einkünfte sind daher nicht auf einen Jahresbetrag hochzurechnen (zB ganzjährig bezogene Pensionen, neben dem Arbeitslosengeld bezogene (geringfügige) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (VwGH 20.7.1999, 94/13/0024)). Bei Bezug von Krankengeld anstelle des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe siehe Rz 671. 115 Die Berechnungsmethode hat den Effekt, dass bei Durchführung einer (Arbeitnehmer-)Veranlagung jener Zeitraum, während dessen der Steuerpflichtige die angegebenen Transferleistungen bezieht, neutralisiert wird. Die (Arbeitnehmer-)Veranlagung ist somit in ihrer Wirkung auf jenen Zeitraum beschränkt, in dem Erwerbs- bzw. Pensionseinkünfte oder überhaupt keine Einkünfte erzielt werden. Eine lediglich auf den Bezug steuerfreier Transferleistungen zurückzuführende Progressionsmilderung ist damit ausgeschlossen. Andere Umstände (zB zeitweises Fehlen jeglicher Einkünfte, unterschiedliche Bezugshöhe, nachträgliche Geltendmachung besonderer Aufwendungen) bewirken hingegen eine entsprechende Progressionsmilderung. 116 Die Verkürzung des Veranlagungszeitraumes ergibt sich daraus, dass die steuerpflichtigen Lohnbezüge für die Dauer des Bezuges solcher Leistungen auf fiktive Jahreseinkünfte hochgerechnet werden. Andere Einkünfte, die während des Bezugs derartiger Transferleistungen zufließen, sind immer in der tatsächlichen Höhe anzusetzen. Umzurechnen sind nur die laufenden Einkünfte. Sonstige Bezüge sind nur dann hochzurechnen, wenn sie zum laufenden Tarif versteuert werden (). Zur Vermeidung einer Vervielfachung des Werbungskostenpauschales, das auch bei nicht ganzjähriger Beschäftigung jeweils in voller Höhe zusteht, werden die umzurechnenden Einkünfte noch nicht um das Werbungskostenpauschale gekürzt. Werbungskosten werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind (auch wenn sie das Werbungskostenpauschale nicht überschreiten), bei der Ermittlung der umzurechnenden Einkünfte in Entsprechung des Nettoprinzips berücksichtigt. Das Werbungskostenpauschale wird (gegebenenfalls nur in dem Ausmaß, in dem es die tatsächlichen Werbungskosten übersteigt) erst nach der Hochrechnung von den Einkünften abgezogen (VwGH 26.05.1998, 97/14/0067, 98/14/0040; VwGH 27.05.1998, 98/13/0045). Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und während der Transferleistung bezogene Einkünfte sind erst beim Gesamtbetrag der sich nach Umrechnung ergebenden Einkünfte zu berücksichtigen. Aus dieser Grundlage sind die Jahressteuer sowie die prozentuelle Durchschnittssteuerbelastung zu errechnen. Der Prozentsatz der Durchschnittssteuerbelastung wird auf das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte zu versteuernde Einkommen angewendet. Die sich ergebende Steuer ist jener gegenüberzustellen, die sich bei einer Vollbesteuerung der Transferleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn ergeben würde (Kontrollrechnung). Maßgebend ist jeweils die niedrigere Steuerbelastung. 117 Da die Bestimmung des auf einen Durchschnittssteuersatz abstellt, kommt wie beim allgemeinen Progressionsvorbehalt die in zentral verankerte Berechnung zur Anwendung. Die in Frage kommenden Steuerabsetzbeträge werden daher bereits bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes berücksichtigt. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen (VwGH 26.5.1998, 97/14/0067, 98/14/0040; VwGH 27.5.1998, 98/13/0045). 118 Um dieses Verfahren zu ermöglichen, wird den die genannten Bezüge auszahlenden Stellen eine besondere Mitteilungspflicht auferlegt. Die VO, die das nähere Verfahren im Falle eines Datenträgeraustausches regelt, ist im BGBl. II Nr. 9/1997 kundgemacht. 118a Beispiel (Rechtslage 2010): Sachverhalt: Steuerpflichtige Bezüge (1. Jänner - 21. November) 25.220,00 Euro Arbeitslosengeld (40 Tage) (22.November - 31. Dezember) 1.807,00 Euro Steuer für sonstige Bezüge (6%) 217,29 Euro Anrechenbare Lohnsteuer 5.678,38 Euro 1. Hochrechnung: Berechnung des Durchschnittssteuersatzes: Steuerpflichtige Bezüge : Zeitraum des laufenden Bezuges in Tagen x Tage des Jahres = 25.220 Euro : 325 x 365 = 28.324 Euro - Pauschbetrag für Werbungskosten - 132 Euro - Pauschbetrag für Sonderausgaben - 60 Euro Hochgerechnetes Einkommen 28.132 Euro (28.132 - 25.000) × 15.125 + 5.110 6.463,47 Euro _______________________ 35.000 - Arbeitnehmerabsetzbetrag - 54,00 Euro - Verkehrsabsetzbetrag - 291,00 Euro Jahressteuer 6.118,47 Euro Durchschnittssteuersatz: Jahressteuer : Einkommen x 100 = 6.118,47: 28.132 x 100 21,75% Berechnung der Einkommensteuer: Steuerpflichtige Bezüge 25.220 Euro - Pauschbetrag für Werbungskosten - 132 Euro - Pauschbetrag für Sonderausgaben - 60 Euro Einkommen 25.028 Euro 21,75% von 25.028 Euro 5.443,59 Euro + Steuer für sonstige Bezüge (6%) 217,29 Euro Zwischensumme 5.660,88 Euro - Anrechenbare Lohnsteuer - 5.678,38 Euro Gutschrift 17,50 Euro 2. Kontrollrechnung ( = Behandlung des Arbeitslosengeldes als steuerpflichtig) Steuerpflichtige Bezüge 25.220 Euro + Arbeitslosengeld 1.807 Euro - Pauschbetrag für Werbungskosten - 132 Euro - Pauschbetrag für Sonderausgaben - 60 Euro Einkommen 26.835 Euro (26.835 - 25.000) × 15.125 +5.110 5.902,98 Euro _______________________ 35.000 - Arbeitnehmerabsetzbetrag - 54,00 Euro - Verkehrsabsetzbetrag - 291,00 Euro 5.557,98 Euro + Steuer für sonstige Bezüge (6%) 217,29 Euro Zwischensumme 5.775,27 Euro - Anrechenbare Lohnsteuer - 5.678,38 Euro Nachzahlung - 96,89 Euro Nach dem Günstigkeitsvergleich gemäß § 3 Abs. 2, 2. Unterabsatz, 2. Halbsatz EStG 1988ergibt die Einkommensteuerberechnung eine Gutschrift von 17,50 Euro. 118b Die Rückzahlung steuerfreier Bezüge, die gemäß eine besondere Berechnung auslösen, führt im Jahr der Rückzahlung weder zu Werbungskosten noch ist eine Art "umgekehrte" Hochrechnung für dieses Jahr durchzuführen. Die Rückzahlung stellt ein rückwirkendes Ereignis dar, das zu einer Bescheidänderung gemäß führt; es ist daher der Einkommensteuerbescheid des Jahres, in dem die Bezüge gemäß in die Hochrechnung einbezogen wurden, gemäß abzuändern. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr 2005 Arbeitslosengeld erhalten, das im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2005 in die Hochrechnung einbezogen wurde. Im Jahr 2006 muss er es zur Gänze zurückzuzahlen. Der Bescheid für das Jahr 2005 ist gemäß abzuändern. Die Veranlagung ist ohne Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes durchzuführen.