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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.03.2014 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 20.03.2014. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

21 LOHNSTEUERABZUG IN BESONDEREN FÄLLEN () 21.1 Allgemeines 1166 Die Bestimmungen des sind nur auf Arbeitnehmer anwendbar, da das Vorliegen eines (kurzfristigen) Dienstverhältnisses erforderlich ist. Eine unmittelbare Anwendung des ist nicht möglich, da diese Gesetzesstelle lediglich die Grundlage einer Rechtsverordnung ist (vgl. VwGH 15.5.1970, 1307/68). Siehe dazu Verordnung vom 27. Oktober 1988, BGBl. Nr. 594/1988. Zur Berücksichtigung von Einkünften gemäß § 69 Abs. 2 bis 6 EStG 1988 im Veranlagungswege siehe auch Rz 909.