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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.03.2014 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 20.03.2014. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

3.3.10a - unbefristete Rechtslage ab 2012 3.3.10a.1 Ausmaß der Begünstigung 70h in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2011 (AbgÄG 2011) regelt, dass ab dem Jahr 2012 60% der Einkünfte aus einer begünstigten Auslandstätigkeit steuerfrei sind. Nicht steuerbare Ersätze gemäß und Reiseaufwandsentschädigungen nach sind nicht in die Bemessungsgrundlage der 60%-Grenze einzubeziehen. Die Befreiung steht nur für jene Einkünfte zu, die für eine Leistungserbringung auf Grund der Auslandsentsendung bezogen werden und bezieht sich auf die steuerpflichtigen laufenden (monatlichen) Einkünfte. Sonstige Bezüge gemäß sind von der Befreiung nicht erfasst. Daher sind beispielsweise auch Zahlungen, die nach zwar wie ein laufender Bezug zu versteuern sind, aber einen sonstigen Bezug darstellen, nicht von der Begünstigung des erfasst. Die Begünstigung ist mit dem Wert der jeweils maßgeblichen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gedeckelt. Diese Betragsbegrenzung ist auf den Kalendermonat als Lohnzahlungszeitraum ausgelegt. Sollte der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum nicht durchgehend ins Ausland entsendet worden sein, ist der Höchstbetrag aus der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach abzuleiten, sodass nur ein anteiliger Höchstbetrag maßgeblich ist (siehe auch Rz 70s Beispiel 2). Eine Hochrechnung nach hat nicht zu erfolgen. Beispiel: Abrechnung Auslandsbezüge gemäß idF AbgÄG 2011 (für Mai 2012) Laufende Bruttobezug Ausland   4.000,00   SV   722,80           LSt-Bmgl   3.277,20           davon 60% steuerfrei   1.966,32   davon 40% steuerpflichtig   1.310,88           Einzubehaltende LSt   109,29 (1.310,88*0,365-369,18)