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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.03.2014 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 20.03.2014. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

19.12 Stellung der sonstigen Bezüge bei der Veranlagung () 1115 stellt klar, dass alle Steuersätze des als feste Steuersätze anzusehen sind. Dazu zählen auch die vervielfachte Tariflohnsteuer des und 4 EStG 1988 sowie die Tariflohnsteuer des (Pensionsabfindungen) und (Sozialplanzahlungen). Die mit festen Steuersätzen zu versteuernden Bezüge bleiben bei der Veranlagung außer Betracht. Gemäß oder sonst mit dem Tarif behandelte Bezüge sind bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen.