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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.03.2014 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 20.03.2014. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

3.2 Allgemeines zu den einzelnen Steuerbefreiungen 18 regelt, welche von den Einkünften im Sinne des steuerfrei sind. Vermögenszugänge, die sich unter nicht einreihen lassen, scheiden von vornherein von der Einkommensbesteuerung aus (vgl. VwGH 23.9.1981, 2505/79); sie sind nicht steuerbar. 19 Im Einkommensteuergesetz sind außerhalb des noch zusätzliche Steuerbefreiungen vorgesehen (zB , , und und 2 EStG 1988). Außerhalb des Einkommensteuergesetzes bestehen Steuerbefreiungen noch in anderen Regelungen (zB in § 33 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I. Nr. 60/2001, in BGBl. Nr. 146/1980 idF BGBl. I Nr. 95/1997, in BGBl. Nr. 557/1980 idF BGBl. I Nr. 34/1998; in internationalen Abkommen insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen). Von den Steuerbefreiungen im Sinne des sind die von der Bemessungsgrundlage abzuziehenden Freibeträge (nach den , , , , , und ) zu unterscheiden. 20 Die Steuerbefreiungen des gelten für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige (). Soweit eine Befreiungsbestimmung auf Arbeitnehmer Bezug nimmt, gilt sie nur für Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne. 21 Die Steuerbefreiungen für bestimmte Leistungen des Arbeitgebers bleiben auch dann erhalten, wenn diese Leistungen vom Betriebsratsfonds erbracht werden. 22 Soweit Werbungskosten in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, sind sie gemäß nicht abzugsfähig (zB Familienheimfahrten im Rahmen einer steuerfreien Auslandstätigkeit gemäß und 11 EStG 1988 oder in Zusammenhang mit Auslandszulagen gemäß ).