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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.03.2014 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 20.03.2014. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

30 STEUERSCHULDNER () 1213 Der Arbeitnehmer schuldet die Lohnsteuer. Die Abgabenbehörden können den Arbeitnehmer für die von ihm geschuldete Lohnsteuer nur dann unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn einer der Tatbestände des oder der Tatbestand nach vorliegt. In allen anderen Fällen muss die nicht oder zu wenig abgeführte Lohnsteuer beim Arbeitgeber (meist im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung) nachgefordert werden. Die vom Regelfall abweichende, durch vorgesehene Beschränkung der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers als Steuerschuldner für nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer wirkt sich nur im Lohnsteuerverfahren aus, nicht aber auch im Verfahren zur Veranlagung zur Einkommensteuer (Nachholwirkung der Veranlagung). Fehler bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer sind daher im Falle einer Veranlagung in jedem Fall zu korrigieren (vgl. VwGH 15.06.1988, 86/13/0178). Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vor und ergibt sich im Zuge einer beantragten Veranlagung eine Nachforderung auf Grund einer Fehlberechnung durch den Arbeitgeber, besteht die Möglichkeit, im Rechtsmittelweg den Antrag wieder zurückzuziehen. 1214 Jene Lohnsteuer, für die der Arbeitnehmer gemäß unmittelbar in Anspruch genommen werden kann, darf beim Arbeitgeber grundsätzlich nicht nachgefordert werden. Veranlagungstatbestände nach und 4 EStG 1988 entbinden jedoch den Arbeitgeber nicht von der Haftung nach . 1215 Der Arbeitnehmer darf in der Regel nur von der Abgabenbehörde in Anspruch genommen werden. Liegen die Voraussetzungen des für eine Aufrollung vor, so hat der Arbeitgeber im Falle der Streichung eines Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages sowie bei Wegfall oder Reduzierung eines in einem Freibetragsbescheid (Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber) ausgewiesenen Freibetrags die Lohnsteuer von den laufenden Bezügen auch für vergangene Lohnzahlungszeiträume innerhalb des laufenden Jahres neu zu berechnen und somit auch zu berichtigen. 1216 Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn die Voraussetzungen des vorliegen (Pflichtveranlagung), die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß vorliegen, eine Veranlagung auf Antrag () durchgeführt wird, eine ausländische Einrichtung im Sinne des die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn () nicht erhoben hat. 1216a Der Arbeitnehmer kann nach unmittelbar vom Finanzamt in Anspruch genommen werden, wenn er vorsätzlich mit dem Arbeitgeber zusammenwirkt und an der Verkürzung der Lohnsteuer mitwirkt. In Betrugsfällen kann daher - wenn die Haftung beim Arbeitgeber (zB wegen Insolvenz) ins Leere geht - der Arbeitnehmer direkt zur Lohnsteuerzahlung herangezogen werden. Die unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers liegt jedoch im Ermessen der Abgabenbehörde, sodass primär der Arbeitgeber im Haftungswege und nur subsidiär der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen ist. 1217 Die unmittelbare Inanspruchnahme des Arbeitnehmers ist grundsätzlich sowohl für die Lohnsteuer von den laufenden Bezügen als auch für die Lohnsteuer von den sonstigen Bezügen möglich. 1218 Eine Nachforderung beim Arbeitnehmer ist in allen Fällen, bei denen die Voraussetzungen für eine Veranlagung nach vorliegen, bei der Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen. Steht ein Betrag nicht in dem in einem Freibetragsbescheid () ausgewiesenen Umfang zu, so kommt es bei der Durchführung einer Veranlagung zu einer entsprechenden Nachforderung bzw. verminderten Gutschrift. Im Falle der rückwirkenden Streichung des Alleinverdiener-(Alleinerzieher-)Absetzbetrages und der damit verbundenen Minderung der Höchstbeträge bei den Sonderausgaben besteht gemäß ein Pflichtveranlagungstatbestand, der zu einer Nachversteuerung führt. 1219 Eine Nachforderung im Bereich der Nachversteuerungstatbestände des (Sonderausgabennachversteuerung) und (vorsätzliches Zusammenwirken bei Lohnsteuerverkürzung) ist jedenfalls unabhängig von der Durchführung einer (Arbeitnehmer-)Veranlagung vorzunehmen. Der Nachforderungsbescheid ist ein Abgabenbescheid im Sinne des .