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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.03.2014 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 20.03.2014. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

3.3.8 Kaufkraftausgleichszulage, Auslandsverwendungszulage und Auslandsaufenthaltszulage (; siehe Rz 188) 51 In einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort und ihren Wohnsitz nicht im Inland haben (Auslandsbeamte), sind in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig (). 52 Eine nach steuerfreie Kaufkraftausgleichszulage () gebührt, wenn die Kaufkraft des Euro in diesem Gebiet geringer ist als in Österreich. Erwachsen dem Auslandsbeamten zusätzliche Kosten, gebührt diesem Beamten zum Monatsbezug eine so genannte Auslandsverwendungszulage gemäß in Verbindung mit der Auslandsverwendungsverordnung (BGBl. II Nr. 107/2005 und BGBl. II Nr. 89/2006), die ebenfalls steuerbefreit ist. 53 ist auch auf gleichartige Zulagen von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuwenden. Entschädigungen für den Heimaturlaub wie zB nach § 6 der Heimaturlaubsverordnung 1985, BGBl. Nr. 120/1985, sind ebenfalls nach steuerfrei.