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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.03.2014 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 20.03.2014. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

13 VERANLAGUNG VON LOHNSTEUERPFLICHTIGEN EINKÜNFTEN () 908a Jede Veranlagung gemäß setzt voraus, dass im Einkommen Einkünfte enthalten sind, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist. Die Veranlagung zur Einkommensteuer bei Bestehen der Lohnsteuerpflicht erfolgt gemäß als Pflichtveranlagung und gemäß auf Antrag des Steuerpflichtigen. Hinsichtlich bestimmter steuerfreier Bezüge erfolgt eine Hochrechnung gemäß und 3 EStG 1988 (siehe Rz 113 ff). 13.1 Pflichtveranlagung () 909 Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist in den folgenden Fällen ein Pflichtveranlagungstatbestand für das jeweilige Kalenderjahr gegeben: andere Einkünfte von mehr als 730 Euro (siehe Rz 910-910b), gleichzeitiger Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden (siehe Rz 911 - 911b), Zufluss von Bezügen gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 EStG 1988 (siehe Rz 911c - 911d) (Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, Rz 1171 f, Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001, Rz 1173 ff, Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, Rz 1177, Zahlungen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, Rz 1177a, Bezüge aus Dienstleistungsscheck, Rz 655b und Rz 1177b, Bezüge gemäß , Rz 1177c, Rückzahlung von Pensionsbeiträgen Rz 688), wenn ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde (siehe Rz 911e), wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen (siehe Rz 911f), wenn auf Grund einer unrichtigen Erklärung des Arbeitnehmers oder der Unterlassung einer Meldung beim Arbeitgeber ein zu hohes Pendlerpauschale () oder zu Unrecht ein Pendlerpauschale berücksichtigt worden ist, wenn auf Grund einer unrichtigen Erklärung des Arbeitnehmers oder der Unterlassung einer Meldung beim Arbeitgeber ein Zuschuss zur Kinderbetreuung () zu Unrecht oder in unrichtiger Höhe steuerfrei ausgezahlt worden ist, Zufluss von Bezügen gemäß , wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, wenn der Arbeitnehmer gemäß unmittelbar für die Lohnsteuer in Anspruch genommen wird. wenn Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des erzielt wurden, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß entrichtet wurde oder keine Abgeltung gemäß gegeben ist. Gemäß unterbleibt die Festsetzung der Einkommensteuer bei Veranlagungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 bis 9 EStG 1988, wenn die Einkommensteuerschuld abzüglich anrechenbarer Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer eine Nachforderung von nicht mehr als 10 Euro ergibt. Siehe auch Beispiel Rz 10909.