Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) tritt mit 1. November 2014 in Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2015 treten in Kraft:
1. mit 11. November 2014,
2. und mit 1. Jänner 2015.
Auf in der Fassung LGBl. Nr. 42/2014 beruhenden Rückforderungsansprüchen der Gemeinde kann die Einrede des gutgläubigen Verbrauchs nicht entgegengehalten werden.
(5) Mit 1. Jänner 2015 treten der den betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, und 7, , , 4, 8 und 10, und 6, , , , , , , und die Überschrift zu in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 in Kraft; gleichzeitig tritt außer Kraft.
(6) Mit 1. März 2015 treten
1. in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 sowie
2. in der Fassung der Z 13 dieses Gesetzes, in der Fassung der Z 16 dieses Gesetzes und in der Fassung der Z 51 dieses Gesetzes
in Kraft.
(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 treten in Kraft:
1. die die , 67, 68, 107, 155, 157a, 157b, 157c, 157d, 157e und 157f betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, , , , 70 Abs. 6, , , , , 92 Abs. 1 und 6, , 125 Abs. 5, , , und 1a und , 157b, 157c, 157d, 157e und 157f sowie
2. in der Fassung der Z 14 und 15 dieses Gesetzes, in der Fassung der Z 17 und 18 dieses Gesetzes und in der Fassung der Z 52 dieses Gesetzes
mit 1. November 2015; gleichzeitig treten und 5, , , , und 160 Abs. 2 außer Kraft; und 160 Abs. 2 sind in allen vor 1. November 2015 kundgemachten Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
(7a) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 treten die und 67 mit 1. Jänner 1972 in Kraft, diese Bestimmungen sowie die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auf Gemeindebedienstete anwendbaren Bestimmungen der und 51 des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013 sowie der und 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, sind in allen vor 1. November 2015 kundgemachten und auf Gemeindebedienstete anwendbaren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
(7b) Verfahren im Sinne von Abs. 7 und 7a sind insbesondere alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder vor den ordentlichen Gerichten, welche
1. die Feststellung eines Vorrückungsstichtages,
2. die Feststellung einer besoldungsrechtlichen Stellung unter Anwendung der Bestimmungen nach über die Anrechnung von Vordienstzeiten in einer Fassung, die vor dem 1. November 2015 kundgemacht wurde,
3. Leistungen für einen Zeitraum vor Ablauf des 31. Oktober 2015 auf Grundlage einer behaupteten rechtlichen Stellung, wie sich aus einer Feststellung nach Z 1 oder 2 ergeben würde, oder
4. Leistungen für einen Zeitraum nach Ablauf des 31. Oktober 2015 auf Grundlage einer behaupteten rechtlichen Stellung, wie sie sich aus einer Feststellung nach Z 1 oder 2 ergeben würde,
zum Gegenstand haben.
(7c) Mit Abs. 7, 7a sowie 7b wird Art. 16 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich des Dienstrechts der Gemeindebediensteten im Landesrecht umgesetzt.
(8) Mit 1. Jänner 2016 treten die die , 139a, 144a und das VIIa. Hauptstück betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, , , 3a und 6, , die Überschrift zu , und 2, , 143 Abs. 4, , 147 Abs. 1, das VIIa. Hauptstück, und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2015 in Kraft.
(9) Das Bgld. Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 30/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, tritt mit 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2016 treten in Kraft:
1. und mit 1. Jänner 2015,
2. mit 1. September 2015,
3. , , , 6a und 6b und mit 1. November 2015; gleichzeitig tritt die Anlage zu in der bis zum Ablauf des 31. Oktober 2015 geltenden Fassung außer Kraft,
4. , 58 Abs. 1, und 3, und und 3 mit 1. Jänner 2016,
5. das Inhaltsverzeichnis, und 90 Abs. 3, der 1. Abschnitt des VII. Hauptstückes, , die Überschrift des , , 148 Abs. 2 und 4, , , der 2. Abschnitt des VII. Hauptstückes, und 150c, der 3. Abschnitt des VII. Hauptstückes, , 150e und 151, der 1. Abschnitt des VIIa. Hauptstückes, , , 151c Abs. 1, 1a, 3 und 5, und 4, , 151i Abs. 1, , der 2. Abschnitt des VIIa. Hauptstückes, und 151m, der 3. Abschnitt des VIIa. Hauptstückes, , 151o, 151p, 157g, 157h, 157i, 158 Abs. 2 und mit 1. September 2016; gleichzeitig treten und außer Kraft.
in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2016, ist auf Dienstreisen und Dienstverrichtungen im Dienstort anzuwenden, die nach dem 31. August 2016 geendet haben.
(11) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, , und 9, , , und 157j in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 treten in Kraft:
1. mit 27. Juli 2011,
2. , 4 und 5 mit 2. August 2004,
3. und Abs. 7, , , und , 2b und 2c mit 1. November 2015,
4. , und mit 1. Jänner 2016,
5. , 150d, 151l, 151n, 151e Abs. 3 (Z 31), , 2 und 6, und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu mit 1. September 2016; gleichzeitig tritt außer Kraft,
6. , 58 Abs. 1, , , , , 151c Abs. 1a, , (Z 32), , sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu mit 1. Jänner 2017,
7. , und Abs. 4, , , , , , und mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
8. mit 1. September 2017.
(13) und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2018 treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2015,
2. mit 25. Mai 2018,
3. das Inhaltsverzeichnis, , 58 Abs. 1, , , , , 151c Abs. 1a, , 3 und 6, mit 1. Jänner 2018,
4. , , , 143 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag; gleichzeitig tritt außer Kraft,
5. mit 1. Jänner 2019.
(15) Das Inhaltsverzeichnis, , 58 Abs. 1, , , , , 151c Abs. 1a, , 3 und 6 sowie in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(16) Das Inhaltsverzeichnis, , 33 Abs. 4a und sowie das IXa. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. und das IXa. Hauptstück treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. und in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 30.April 2021 außer Kraft.
(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2020 treten in Kraft:
1. Das Inhaltsverzeichnis, , 58 Abs. 1, , , , , 151c Abs. 1a, , 3 und 6 sowie mit 1. Jänner 2020,
2. , und mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(18) und das IXa. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Das IXa. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
(19) Das Inhaltsverzeichnis, und 3, , 51 Abs. 4 Z 1, das IVa. Hauptstück, , 151n und 157p, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2021 treten in Kraft:
1. Das Inhaltsverzeichnis, , 58 Abs. 1, , , , , , 151c Abs. 1a, , 3 und 6, , und 2a sowie mit 1. Jänner 2021,
2. in der Fassung der Z 9 mit 1. Jänner 2019,
3. , , 2 und 3 in der Fassung der Z 8, , , , sowie mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(21) Das IXa. Hauptstück sowie der entsprechende Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(22) und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2022 treten in Kraft:
1. , 133e Abs. 6 Z 2 und mit 1. Jänner 2021,
2. Das Inhaltsverzeichnis, , 58 Abs. 1, , , , 133i Abs. 1, , , , 151c Abs. 1a, , 3 und 6 sowie mit 1. Jänner 2022,
3. a, , und mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(24) , 58 Abs. 1, , 133i Abs. 1, , , und 151c Abs. 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(25) Das Inhaltsverzeichnis, , und 15 Abs. 6, , , 3 und 6, , , und 9, , 8a. Abschnitt samt Überschrift, , und 7 bis 9, und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen , , und .
(26) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt .
(27) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 102/2023 tritt mit 1. November 2015 in Kraft.
(28) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(29) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, , 58 Abs. 1, , , , 133i Abs. 1, , das IVb. Hauptstück samt bis 133v, 150c Abs. 1, , 151c Abs. 1a, mit 1. Jänner 2024,
2. , , , 127 Abs. 7 und 9, und 7, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
3. mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten.
(30) Das Inhaltsverzeichnis, , , , , und 3, , 1b, 3 und 5, , und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2024 treten mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
(31) Das Inhaltsverzeichnis, der 8b. Abschnitt und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(32) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, , , 58 Abs. 1, , , , 133i Abs. 1, , , , , 151c Abs. 1a und 1b, , 3 und 6, , die Überschrift zu und mit 1. Jänner 2025;
2. , und mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
3. mit 1. Juli 2025.
(33) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(34) Das Inhaltsverzeichnis, , 29a Abs. 1, und in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(35) in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(36) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2026 treten in Kraft:
1. und 1a, , , 2, 4, 6 und 7, , , 103 Abs. 1 bis 4, 6 und 8, , und 4, sowie mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
2. rückwirkend mit 1. Juli 2025.
(37) Das Inhaltsverzeichnis, , 58 Abs. 1, , , , 133i Abs. 1, , , 150c Abs. 1, , 151c Abs. 1a und 1b, , 3 und 6, sowie mit 1. Juli 2026 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.
