Kündigung
(1) Bei pädagogischen Fachkräften mit einer Gesamtverwendungsdauer von weniger als fünf Jahren ist der Kündigungsgrund des auch dann erfüllt, wenn die pädagogische Fachkraft wegen Wegfalls von Stunden () nicht mehr innerhalb der Gemeinde an einer Kinderbetreuungseinrichtung (§ 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009) oder als Betreuungsperson an einer Schule () zumindest im Ausmaß ihrer gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist auf pädagogische Assistenz- oder Hilfskräfte sinngemäß anzuwenden.
