3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Betreuungspersonen der Entlohnungsgruppen gb1 und gb2
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt ist auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als Betreuungsperson oder als pädagogische Fachkraft () begründen oder eine Erklärung nach abgegeben haben.
(2) Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß getroffen haben, ist Abs. 1 in der bis zur Wirksamkeit des Beschlusses gemäß geltenden Fassung weiter anzuwenden.
