Kündigung
Bei Betreuungspersonen mit einer Gesamtverwendungsdauer von weniger als fünf Jahren ist der Kündigungsgrund des auch dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson wegen Wegfalls von Stunden () nicht mehr innerhalb der Gemeinde an einer Kinderbetreuungseinrichtung (Schule, Kindergarten usw.) zumindest im Ausmaß einer Wochenstunde beschäftigt werden kann. Die im enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.
