3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppen gb1 und gb2
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt ist auf jene pädagogischen Fachkräfte anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als pädagogische Fachkraft oder als Betreuungsperson () begründen oder eine Erklärung nach abgegeben haben.
(2) Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß getroffen haben, ist Abs. 1 in der bis zur Wirksamkeit des Beschlusses gemäß geltenden Fassung weiter anzuwenden.
