Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überstundenvergütung

(1) Den Gemeindebediensteten gebührt für geleistete Werktagsüberstunden gemäß eine Überstundenvergütung. Die Überstundenvergütung umfasst:

1. im Fall der Abgeltung gemäß (besoldungsmäßige Abgeltung) die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag sowie

2. im Fall der Abgeltung gemäß (Ausgleich in Freizeit und besoldungsmäßige Abgeltung) den Überstundenzuschlag.

(2) Die Grundvergütung für die Überstunde beträgt 1/173,2 des Monatsentgelts abzüglich der Kinderzulage der Gemeindebediensteten.

(3) Der Überstundenzuschlag beträgt 50% der Grundvergütung.

(4) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalenderquartal. Die im Kalenderquartal geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt den Gemeindebediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.