Aus- und Fortbildung, Ausbildungsphase
(1) Die , 16 und 60 sind auf pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte nicht anzuwenden.
(2) Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen (§ 32 Bgld. KBBG 2009) im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.
