Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aus- und Fortbildung, Ausbildungsphase

(1) Die , 16 und 60 sind auf pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte nicht anzuwenden.

(2) Pädagogische Fachkräfte sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen () im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.