Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einstufung

(1) Die pädagogischen Fachkräfte, die die Anstellungserfordernisse des des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllen, sind in die Entlohnungsgruppe l2b1 () oder in die Entlohnungsgruppe gb1 () einzustufen. Die pädagogischen Fachkräfte, die diese Anstellungserfordernisse nicht erfüllen, sind bis zur Erfüllung dieser Erfordernisse in die Entlohnungsgruppe l3 () oder in die Entlohnungsgruppe gb2 () einzustufen.

(1a) Die pädagogischen Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema gb, Entlohnungsgruppe gb1a, einzustufen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe gb1a beträgt:

in der

Entlohnungsstufe

in der

Entlohnungsgruppe gb1a

Euro

1

3.328,20

2

3.421,40

3

3.514,60

4

3.607,60

5

3.701,00

6

3.794,10

7

3.887,40

8

3.980,80

9

4.074,70

10

4.168,30

11

4.261,70

12

4.323,30

(1b) Pädagogische Hilfskräfte sind in das Entlohnungsschema gb, Entlohnungsgruppe gb3, einzustufen. Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe gb3 beträgt:

in der

Entlohnungsstufe

in der

Entlohnungsgruppe gb3

Euro

1

3.019,80

2

3.063,30

3

3.106,90

4

3.150,10

5

3.193,30

6

3.236,80

7

3.280,40

8

3.324,40

9

3.369,20

10

3.413,30

11

3.457,60

12

3.491,20

(2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Stunden

1. der gesicherten Verwendung und

2. der nicht gesicherten Verwendung

getrennt festzulegen.

(3) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Stunden der nicht gesicherten Verwendung ohne Zustimmung der pädagogischen Fach-, Assistenz- oder Hilfskraft in Wegfall gebracht werden können.

(4) Als nicht gesicherte Verwendung gilt

1. eine Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen) oder

2. eine sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.

(5) Auf pädagogische Fach-, Assistenz- oder Hilfskräfte, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen, sind und anzuwenden. In diesen Fällen ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der in Abs. 4 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.