Sonstige Rechte
(1) Gemeindebedienstete, die eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß ausüben oder eine Telearbeit nach , eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach , eine Pflegeteilzeit nach , einen Frühkarenzurlaub nach oder eine Pflegefreistellung nach oder eine Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß beantragen oder in Anspruch nehmen, dürfen deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2) Gemeindebedienstete, die die in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend machen, dürfen als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach .
