Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmung zeitliche Mehrdienstleistungen

(1) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalendermonats das Kalendervierteljahr tritt.

(2) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Folgemonats das Folgekalendervierteljahr tritt.