Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 32/2017
(1) Auf pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonen, die nach dem 31. Mai 2016 aus dem Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde ausgeschieden und nach dem 31. August 2016, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 in ein Dienstverhältnis zu einer anderen burgenländischen Gemeinde aufgenommen worden sind, sind weiterhin die bis 151p bzw. die bis 151 anzuwenden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten pädagogischen Fachkräfte und Betreuungspersonen können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass auf sie die und 151m statt der bis 151p bzw. die und 150c statt der bis 151 anzuwenden sind.
(3) Auf die Erklärung ist bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erklärung bis spätestens 30. September 2017 abgegeben werden kann und mit Beginn des neuen Dienstverhältnisses wirksam wird.
