Dienstliche Ausbildung, Ausbildungsphase
(1) ist auch auf Betreuungspersonen anzuwenden.
(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind die , 16 und 60 auf Betreuungspersonen nicht anzuwenden.
(3) ist auf Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausbildungsphase die Zeit vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zur Erfüllung des Erfordernisses gemäß gilt.
