Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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IX. HAUPTSTÜCK

Übergangsbestimmungen

Stellenausschreibungen

(1) Stellenausschreibungen gemäß des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gelten als Ausschreibungen gemäß oder , wenn die Ausschreibung vor dem 1. Jänner 2015 im Landesamtsblatt für das Burgenland verlautbart und die ausgeschriebene Stelle nicht vor dem 1. Jänner 2015 besetzt wurde.

(2) Stellenausschreibungen gemäß oder können bereits vor dem 1. Jänner 2015 vorgenommen werden.

Beachte: Abs. 2 tritt mit 1.November 2014 in Kraft.