1.10. Sachhaftung für eine entstandene Zollschuld (1) Gemäß § 80 Abs. 4 ZollR-DG haften Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn sich diese Waren a) im Besitz (§ 4 Abs. 2 Z 3 ZollR-DG) eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden oder b) im Besitz einer anderen Person befinden, sofern diese wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass der Zollanmeldung unrichtige oder unvollständige Angaben zu Grunde gelegt worden waren, dass die Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebiets verbracht worden waren, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren oder dass Umstände vorgelegen hatten, die zu einer Entstehung der Zollschuld nach Art. 204 ZK geführt haben. (2) Die Sachhaftung ist mit Sachhaftungsbescheid gemäß § 225 BAO geltend zu machen (Einhebungsmaßnahme). Gemäß § 8 BAO ist es bei gleichzeitigem Bestehen von Zollschuld, persönlicher Haftung und Sachhaftung in das Ermessen der Zollbehörde gestellt, ob und in welcher Reihenfolge oder Höhe die Beteiligten heranzuziehen sind, oder aber ob alle zugleich herangezogen werden sollen. Jedenfalls ist dabei gemäß § 20 BAO sorgfältig nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit vorzugehen. Der konkrete Ermessensakt ist jeweils entsprechend zu begründen.
