1.4. Zollschuld bei Bestehen von Verboten oder Beschränkungen (Art. 212 ZK) (1) Eine Zollschuld gemäß Abschnitt 1.3. entsteht auch dann, wenn sie Waren betrifft, für die Verbote oder Beschränkungen gleich welcher Art bei der Einfuhr oder Ausfuhr bestehen. Entscheidend für die Entstehung der Zollschuld ist also allein der tatsächliche Eintritt einer Ware in den freien Wirtschaftsverkehr der Europäischen Gemeinschaft. (2) Keine Zollschuld entsteht jedoch, wenn Falschgeld, Suchtstoffe oder psychotrope Stoffe (vorschriftswidrig) in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, aber nicht in den Wirtschaftskreislauf eingehen, der im Hinblick auf deren Verwendung zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken einer strengen Kontrolle durch die zuständigen Behörden unterliegt (es kommt also auf die Illegalität an). (3) Das Nichtentstehen der Zollschuld gemäß Abs. 2 hat keinen Einfluß auf einen nach den österreichischen Vorschriften bestehenden Strafanspruch, der tatbestandsmäßig auf die Entstehung einer Zollschuld abstellt; diesbezüglich gilt die Zollschuld jedenfalls als entstanden (Fiktion).
