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Arbeitsrichtlinie "Zollschuldrecht" (ZK-1890)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.03.2015 · Quelle: Findok

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2.9. Sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten die Vorschriften über die Sicherheitsleistung grundsätzlich auch für die sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben. Abweichend davon bestimmt § 68a ZollR-DG, dass die Einfuhrumsatzsteuer auf Antrag bei der Bemessung der Sicherheit außer Ansatz zu lassen ist, wenn der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete ein im Anwendungsgebiet zur Umsatzsteuer veranlagter Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist, der seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und bei dem auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen. Für andere Geldleistungen (Nebenansprüche) ist keine Sicherheitsleistung zu verlangen, da die Vorschriften des ZK spezifisch auf Einfuhr- oder Ausfuhrvorgänge abstellen und demgemäß auf Nebenansprüche begründende Vorgänge nicht gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG sinngemäß angewendet werden können.