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Arbeitsrichtlinie "Zollschuldrecht" (ZK-1890)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.03.2015 · Quelle: Findok

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0.2. Übergangsregelungen (§ 122 ZollR-DG) (1) Gemäß dem Grundsatz der Zeitbezogenheit des materiellen Abgabenrechts sind auf Verhaltensweisen, die vor dem Beitritt gesetzt wurden, weiterhin die Zollschuld-Entstehungstatbestände des Zollgesetzes 1988 anzuwenden (insbesondere die §§ 174 und 177 ZollG). (2) Wurde die Abfertigung von Waren zum freien Verkehr nach dem Zollgesetz 1988 ordnungsgemäß beantragt oder liegt der Zeitraum, für den eine Sammelanmeldung nach dem Zollgesetz 1988 abzugeben ist, vor dem Beitritt und ist für diese Waren die Zollschuld nicht vor dem Beitritt entstanden, so entsteht die Zollschuld mit Ablauf des Tages vor dem Beitritt und wird mit Ablauf der zustehenden Zahlungsfrist fällig. (3) Für eine Zollschuld, die vor dem Beitritt entstanden ist, gilt: die Vorschreibung (buchmäßige Erfassung, Mitteilung, Verjährung, Fristen und Modalitäten für die Entrichtung) und Einhebung hat ab dem Beitritt nach dem neuen Zollrecht zu erfolgen (§ 122 Abs. 2 ZollR-DG); für Erlass-, Erstattungs-, Vergütungs- und Nichterhebungsmaßnahmen gilt das neue Zollrecht nur hinsichtlich der Fristen (also nicht hinsichtlich der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen); siehe dazu im einzelnen die Ausführungen zu Abschnitt 0.3.2. Säumniszinsen fallen für Säumniszeiträume nach dem Beitritt nur an, wenn für diese Zollschuld vor dem Beitritt noch kein Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO verwirkt worden ist; Zahlungserleichterungen, die nach § 212 BAO gewährt wurden, gelten als andere Zahlungserleichterungen nach Art. 229 ZK weiter (daher ab dem Beitritt Sicherheitsleistung und Einhebung von Kreditzinsen anstelle der Stundungszinsen).