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Arbeitsrichtlinie "Zollschuldrecht" (ZK-1890)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.03.2015 · Quelle: Findok

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2.12. Sicherheitsleistung für die Einfuhrumsatzsteuer im Verfahren mit Code 42xx/63xx Gemäß Art. 190 ZK steht es, wenn nicht eine zwingende Sicherheitsleistung vorgeschrieben ist, im Ermessen der Zollbehörden, eine Sicherheit zu verlangen, wenn die fristgerechte Erfüllung einer entstandenen oder möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist. Aufgrund der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 ZollR-DG und des § 26 UStG 1994 gilt diese Regelung auch für die Einfuhrumsatzsteuer. Von diesem Ermessen macht die österreichische Zollverwaltung künftig bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer wegen anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Art. 6 Abs. 3 UStG 1994) für bestimmte Waren aus bestimmten Usprungs- bzw. Herkunftsländern Gebrauch. Vom Spediteur ist daher, wenn er die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Verwendung der Sonder-UID als indirekter Vertreter abgibt, zunächst für Waren der nachfolgenden Warengruppen mit Ursprungs- bzw. Versendungsland Volksrepublik China eine Sicherheit für die Einfuhrumsatzsteuer zu leisten. Waren, für die eine Sicherheitsleistung im Verfahren 42xx/63xx nötig ist Kapitel Warengruppe Beschreibung allgemein ex 39 3924 Küchenartikel 61 gesamt Bekleidung 62 gesamt Bekleidung 64 gesamt Schuhe ex 44 4420 Ziergegenstände aus Holz ex 73 7323 Haushaltsartikel aus Eisen oder Stahl ex 84 8422 Geschirrspüler 8450 Waschmaschinen 8473 Computerteile ex 85 8508 Staubsauger 8509 Küchengeräte 8516 Mikrowelle, Herde 8517 12 Mobiltelefone 8525 MP3, Digicam 8542 CPUs ex 94 9403 andere Möbel (Gartenmöbel aus Rattan, Bambus) 95 gesamt Spielzeug   Von der Sicherheitsleistung ausgenommen sind zugelassene Wirtschaftsbeteiligte mit einem AEOC-Zertifikat (Zollvereinfachungen) oder AEOF-Zertifkat (nicht ausgenommen sind Wirtschaftsbeteiligte mit einem bloßen AEOS-Zertifikat). Der AEO-Status ist dafür in der Anmeldung vom Anmelder entsprechend zu codieren. Die Umsetzung der Besicherung erfolgt in Form einer neuen TARIC-Maßnahme (U42). In der Anmeldung ist einer der nachfolgenden Dokumentenartencodes anzugeben: Y024 (= Anmelder (AEO-Zert-Code)): keine Sicherheit 5OSU (= innergemeinschaftlicher Lieferung ohne Sonder-UID als indirekter Vertreter bzw. ohne AEO-Anmelder): keine Sicherheit 5MSU (= innergemeinschaftlicher Lieferung mit Sonder-UID als indirekter Vertreter): Sicherheit Da es sich bei der Besicherung der Einfuhrumsatzsteuer in den vorliegenden Fällen um eine fakultative Sicherheit handelt, kommt die Regelung des § 68a ZollR-DG, die entsprechend ihrer Überschrift nur bei Anwendung des Art. 192 ZK - somit bei nach dem Zollrecht zwingend zu erhebenden Sicherheiten - gilt, nicht zur Anwendung. Die Sicherheit kann geldwirksam geleistet werden, indem der Spediteur in der Anmeldung den Sicherheitsartencode 01 angibt; die Zahlung erfolgt entweder bar (sofort) oder durch Entrichtung des im Weg des Zahlungsaufschubkontos gemäß Art. 226 Buchstabe b und Buchstabe c ZK erfassten Sicherheitsbetrages; oder geldunwirksam aufgrund der Angabe des Sicherheitsartencodes 03 in der Anmeldung durch Heranziehung der für die Zahlungsaufschubgenehmigung des Art. 226 Buchstabe b oder c ZK hinterlegten Sicherheit mittels Anmerkung auf dem Zahlungsaufschubkonto geleistet werden. Die Höhe des Sicherheitsrahmens wäre in diesem Fall regelmäßig zu prüfen; bei Überschreiten des Sicherheitsrahmens sind entsprechende Maßnahmen zu fordern. Die Sicherheit wird vom Zollamt freigegeben, sobald der Nachweis der Beförderung bzw. Versendung gemäß den §§ 2 und 3 VO zu Art. 7 UStG 1994 (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996) vorgelegt wird.