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Arbeitsrichtlinie "Zollschuldrecht" (ZK-1890)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.03.2015 · Quelle: Findok

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1.5. Maßgeblicher Zeitpunkt für die zur Bestimmung des Zollschuldbetrages heranzuziehenden Bemessungsgrundlagen (Art. 214 ZK) (1) Sofern im ZK nichts Gegenteiliges bestimmt ist, wird der Betrag der auf eine Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für diese Ware im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gelten (Wirtschaftszollgedanke!). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind als leges speciales im ZK festgelegt und aus der Zweckbestimmung des betreffenden Zollverfahrens heraus begründet, insbesondere die im Zollgebiet der Gemeinschaft erzielten Wertsteigerungen sind dabei von Bedeutung. Die Ausnahmen sind im Art. 80 Abs. 1 ZK für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, im Art. 112 ZK für das Zolllagerverfahren, im Art. 121 ZK (und Art. 216 Abs. 4 ZK) für das Verfahren der aktiven Veredelung, im Art. 135 ZK für das Umwandlungsverfahren, im Art. 144 ZK für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung und im Art. 178 ZK für das Verbringen in eine Freizone oder ein Freilager geregelt. (2) Kann der Zeitpunkt, in dem die Zollschuld entsteht, nicht genau bestimmt werden, so ist für die Bestimmung der für die betreffende Ware geltenden Bemessungsgrundlage der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Zollbehörden feststellen, dass diese Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen (also der Zeitpunkt der Kenntnisnahme). Können die Zollbehörden jedoch aus ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie diese Feststellung getroffen haben, so wird der Betrag der auf die betreffende Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für die Ware in dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt galten, für den das Bestehen der sich aus dieser Lage ergebenden Zollschuld anhand der verfügbaren Angaben festgestellt werden kann. (3) Um zu verhindern, dass es aufgrund der Verschiebung des Zeitpunktes der Entstehung oder der buchmäßigen Erfassung der Zollschuld zu einem finanziellen Vorteil kommt, sind nach der ZK-DVO in bestimmten Fällen Ausgleichszinsen zu erheben.