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Arbeitsrichtlinie "Zollschuldrecht" (ZK-1890)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.03.2015 · Quelle: Findok

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1. Entstehen der Zollschuld (Art. 201 bis 216 ZK, Art. 859 bis 866 ZK-DVO) 1.1. Begriff der Zollschuld (Art. 4 Z 9 ZK) Zollschuld ist die Verpflichtung einer Person, die für eine bestimmte Ware im geltenden Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Einfuhrabgaben (Einfuhrzollschuld) oder Ausfuhrabgaben (Ausfuhrzollschuld) zu entrichten. Was unter Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben zu verstehen ist, ist im Art. 4 Z 10 und 11 ZK umschrieben. Die Abgabenpflichtigkeit richtet sich nach dem Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (Art. 20 Abs. 1 ZK). Tariflich abgabenpflichtige Waren können zwar im konkreten Einzelfall unter präferenzrechtlichen Aspekten oder nach außertariflichen Regelungen (Vorzugsbehandlungen gemäß Art. 184 ff ZK) abgabenbefreit oder abgabenbegünstigt sein, doch setzt eine Vorzugsbehandlung jedenfalls die ordnungsgemäße Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (Ausnahme siehe Abschnitt 1.9.2.) und die Anwendung von Präferenzregelungen neben der ordnungsgemäßen Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Ausnahme siehe Abschnitt 1.9.3.) die Vorlage bestimmter Präferenznachweise voraus, sodass die Ein- oder Ausfuhr als solche nicht abgabenbefreit oder abgabenbegünstigt ist.