2.2. Obligatorische Sicherheitsleistung (Art. 189 ZK) (1) Die Fälle, in denen zwingend Sicherheit zu leisten ist, sind im Rahmen der Vorschriften über die jeweiligen Zollbehandlungen und Zollverfahren geregelt (zB Art. 74 ZK, Art. 94 ZK, Art. 115 Abs. 5 ZK, Art. 225 ZK). (2) Sicherheit hat zu leisten a) der Zollschuldner oder die Person, die Zollschuldner werden kann (siehe Abschnitt 1.3.); b) nach Ermessen der Zollbehörden auch eine dritte Person anstelle der Person nach lit. a. (3) Für ein und dieselbe Zollschuld darf nur eine Sicherheit verlangt werden (Objektbezogenheit der Sicherheitsleistung). Diese Beschränkung gilt auch dann, wenn ein Zollverfahren in mehreren Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden kann. (4) Handelt es sich bei dem Zollschuldner oder der Person, die Zollschuldner werden kann, um eine öffentliche Verwaltung, dann ist keine Sicherheit zu verlangen. Gemäß § 68 Abs. 2 ZollR-DG ist unter "öffentlicher Verwaltung" die Verwaltung durch Dienststellen von Körperschaften öffentlichen Rechts der Mitgliedstaaten oder durch Dienststellen internationaler Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, sowie die dem öffentlichen Eisenbahnverkehr oder Postdienst der Mitgliedstaaten dienenden Einrichtungen zu verstehen. (5) In Bagatellfällen, dh. wenn der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, nicht mehr als 500 Euro beträgt, können die Zollbehörden von einer Sicherheitsleistung Abstand nehmen.
