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Arbeitsrichtlinie "Zollschuldrecht" (ZK-1890)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.03.2015 · Quelle: Findok

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5.5. Wiederaufleben der Zollschuld (Art. 242 ZK) (1) Ist eine Zollschuld zu Unrecht erlassen oder der entsprechende Abgabenbetrag zu Unrecht erstattet worden, dann lebt die ursprüngliche Zollschuld wieder auf. Zinsen, die gegebenenfalls nach Art. 241 ZK gezahlt wurden (siehe Abschnitt 5.4.), sind zurückzuzahlen. (2) Eine Erstattung oder ein Erlass ist zu Unrecht erfolgt, wenn geltende gesetzliche Regelungen fehlerhaft angewendet worden sind und auch keine andere gesetzliche Grundlage für die Maßnahme gegeben ist. (3) Wiederaufleben der Zollschuld bedeutet, dass aufgrund der seinerzeitigen Umstände des Falls und der damaligen Rechtslage eine Nacherhebung der Zollschuld durchzuführen ist, dh. der Abgabenbetrag ist nachträglich buchmäßig zu erfassen (Art. 220 ZK), bescheidmäßig festzusetzen und dem Zollschuldner mitzuteilen (Art. 221 ZK). Bei der Wahrnehmung der Verjährungsfristen gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK iVm § 74 Abs. 2 ZollR-DG ist zu beachten, dass es für den Beginn dieser Fristen auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Zollschuldentstehung ankommt. Ebenso zu beachten ist bei einer Nacherhebung die allfällige Anwendbarkeit des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK (Absehen von der Nacherhebung im Falle eines für den Schuldner nicht erkennbaren Irrtums der Zollbehörden). Beim Wiederaufleben einer Zollschuld ist nämlich ebenso wie bei einer sonstigen Nacherhebung der Vertrauensschutzaspekt zu beachten. (4) Zinsen, die gemäß Art. 241 ZK gezahlt wurden, sind nicht zurückzuzahlen, soweit sie für Abgabenbeträge gezahlt wurden, die wegen Ablaufs der Verjährungsfrist nicht mehr nacherhoben werden dürfen.