1.6. Maßgeblicher Ort für die Entstehung der Zollschuld (Art. 215 ZK) (1) Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, eingetreten ist. (2) Kann dieser Ort nicht bestimmt werden, dann gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem die Zollbehörden feststellen, dass die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen. Können die Zollbehörden aus ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld bereits entstanden war, als sich die Ware noch an einem anderen Ort befand, so gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem sich die Ware aufgrund der Feststellungen zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt, für den das Bestehen der Zollschuld nachgewiesen werden kann, befand. (3) Ist ein Zollverfahren (Art. 4 Z 16 ZK) für eine Ware nicht erledigt worden, und sind die Absätze 1 und 2 nicht anwendbar, dann gilt die Zollschuld als an dem Ort entstanden, an dem die Ware in das Verfahren übergeführt worden ist oder an dem die Ware im Rahmen des betreffenden Verfahrens in die Gemeinschaft eingeführt wird. (4) Stellt eine Zollbehörde fest, dass eine Zollschuld gemäß Art. 202 ZK in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist, so gilt die Zollschuld, sofern sie weniger als 5.000 Euro beträgt, als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde. Durch diese Bestimmung soll die Erhebung von Zollschulden, die in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind, vereinfacht werden. Die Vereinfachung ist allerdings auf den Zollschuldtatbestand des vorschriftswidrigen Verbringens (Art. 202 ZK, v.a. Fälle des Einfuhrschmuggels) beschränkt. Auch kann sie nur auf Zollschulden angewendet werden, deren Einfuhrabgabenbetrag (= Zölle ieS) unter 5.000 Euro liegt. Die Fiktion des Art. 215 Abs. 4 ZK gilt in Anbetracht des § 2 Abs. 1 ZollR-DG sowie der Tatsache, dass die einschlägigen Umsatz- und Verbrauchsteuervorschriften keine widersprechenden Regelungen beinhalten, auch für die sonstigen Eingangsabgaben. Das bedeutet, dass immer dann, wenn die Zollschuld gemäß Art. 202 ZK entstanden ist und der Betrag an Zöllen ieS unter 5.000 Euro liegt, derjenige Mitgliedstaat zur Erhebung zuständig ist, der die Entstehung feststellt. Wie hoch in diesen Fällen die Umsatz- und Verbrauchsteuern sind (über oder unter 5.000 Euro), bleibt irrelevant. Die Fiktion findet auch dann Anwendung, wenn der Zollbetrag 0 ist, dh. also, wenn es überhaupt zu keiner Erhebung von Zöllen ieS kommt.
