2.7. Zusätzliche oder ersetzende Sicherheitsleistung (Art. 198 ZK) Stellen die Zollbehörden fest, dass eine geleistete Sicherheit die fristgerechte Erfüllung der Zollschuld nicht oder nicht mehr sicher und vollständig gewährleistet (zB durch Erhöhung der zu sichernden Zollschuld oder durch Insolvenz eines bürgenden Kreditinstituts), dann haben sie - nach Wahl der zur Sicherheitsleistung herangezogenen Person - die Leistung einer zusätzlichen Sicherheit oder die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit durch eine neue zu verlangen.
