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Arbeitsrichtlinie "Zollschuldrecht" (ZK-1890)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.03.2015 · Quelle: Findok

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4. Erlöschen der Zollschuld (Art. 233 und 234 ZK) 4.1. Allgemeines Wie das Entstehen der Zollschuld, so erfolgt auch das Erlöschen der Zollschuld bei Verwirklichung bestimmter gesetzlicher Tatbestände. Inhaltlich ergänzt diese Regelung die Fälle des Nichtentstehens einer Zollschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK iVm Art. 859 ff ZK-DVO und gemäß Art. 206 ZK. Die Erlöschenstatbestände gelten gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben.