2.3. Fakultative Sicherheitsleistung (Art. 190 ZK) Ist Sicherheitsleistung nicht zwingend vorgeschrieben, steht es im Ermessen der Zollbehörden (§ 20 BAO), eine solche zu verlangen, wenn die fristgerechte Erfüllung einer entstandenen oder möglicherweise entstehenden Zollschuld nicht sicher gewährleistet ist. Wird die Sicherheitsleistung nicht bereits im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der sicherungsbedürftigen Regelung verlangt, dann kann sie auch zu einem späteren Zeitpunkt nachverlangt werden, wenn die Zollbehörden die Sicherungsbedürftigkeit erst zu diesem späteren Zeitpunkt feststellen.
