1.2. Allgemeines (1) Die Zollschuld entsteht bei Verwirklichung entsprechender Tatbestände des ZK (siehe Abschnitt 1.3.). Diese Tatbestände gelten gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG auch für die sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben (insbesondere die Einfuhrumsatzsteuer und die Verbrauchsteuern). (2) Die Zollschuld entsteht immer kraft Gesetzes (ex lege) durch Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestandes. (3) Systematisch geht der ZK in der Weise vor, dass in den entsprechenden Artikeln zunächst jeweils der Zollschuld-Entstehungstatbestand umschrieben wird und in den darauf folgenden Absätzen jeweils der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld und die nach den Umständen des jeweiligen Falls heranziehbaren Zollschuldner benannt werden. Die Tatbestände, deren Verwirklichung zum Entstehen einer Zollschuld führt, bilden für alle hiefür jeweils in Betracht kommenden Zollschuldner einen einheitlichen Entstehungsgrund für ihre gemeinsame Zollschuld, unabhängig davon, ob sie selbst diesen Tatbestand gesetzt haben oder aber aufgrund eigener Zollschuldner-Tatbestände herangezogen werden können; so gilt zB die vorschriftswidrige Verbringung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft als maßgeblicher Zollschuld-Tatbestand nicht nur für denjenigen, der diesen Tatbestand selbst gesetzt hat (den "Schmuggler"), sondern auch für alle daran Beteiligten und auch alle späteren Erwerber dieser Waren (die "Hehler"). Diese Rückbeziehung sämtlicher Zollschuldner auf die Verwirklichung eines einheitlichen Zollschuld-Tatbestandes ist von Bedeutung für den Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld (zB im Zeitpunkt des "Schmuggels") sowie für den Ort der Zollschuldentstehung (zB am Ort des "Schmuggels"). (4) Gibt es für eine Zollschuld (aufgrund eines oder mehrerer Zollschuld-Tatbestände) mehrere Zollschuldner, so sind diese als Gesamtschuldner zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet (Art. 213 ZK). Die Frage, ob und in welcher Reihenfolge oder Höhe die Zollschuldner heranzuziehen sind, oder aber ob alle zugleich herangezogen werden sollen, stellt eine Frage des Auswahlermessens (§ 20 BAO) dar; demgemäß ist auch zu beachten, wer zum Entstehungsgrund der Zollschuld das größte Naheverhältnis hat (also zB der Täter vor dem Beteiligten oder Erwerber der Ware); die konkrete Entscheidung ist diesbezüglich zu begründen. Keinesfalls darf ohne weitere Überlegung nur demjenigen vorgeschrieben werden, bei dem die Erwartung der Einbringlichkeit am größten ist (gilt auch für das Verhältnis von Schuldner und Bürgen, zB für den Bürgen im Versandverfahren). (5) Der Betrag der für eine Ware geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bestimmt sich - von Ausnahmen abgesehen - nach den Bemessungsgrundlagen, die für diese Ware im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld gelten (siehe Abschnitt 1.5.). (6) Zuständig für die Erhebung einer Zollschuld sind die Zollbehörden desjenigen Mitgliedstaates, in dem der Ort der Zollschuldentstehung gelegen ist (siehe Abschnitt 1.6.).
