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Arbeitsrichtlinie "Zollschuldrecht" (ZK-1890)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.03.2015 · Quelle: Findok

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5.4. Verzinsung des Erstattungsbetrages (Art. 241 ZK) (1) Werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge sowie bei deren Entrichtung gegebenenfalls erhobene Kredit- oder Säumniszinsen erstattet, dann sind von den Zollbehörden hiefür keine Zinsen zu zahlen, es sei denn, eine Entscheidung, mit der einem Erstattungsantrag stattgegeben wird, wird nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Ergehen vollzogen. Auch bei einer Erstattung aufgrund einer Entscheidung der Kommission entscheidet über die Verzinsung die österreichische Zollbehörde. (2) Der Zinsbetrag ist so zu berechnen, dass er dem Betrag entspricht, der hiefür auf dem österreichischen Geld- und Kapitalmarkt gefordert würde (entspricht dem Kreditzinssatz gemäß Art. 229 Buchstabe b ZK).