2.8. Freigabe der Sicherheit (Art. 199 ZK) Eine geleistete Sicherheit darf nicht freigegeben werden, solange die Zollschuld, für die sie geleistet worden ist, nicht erloschen ist oder noch entstehen kann. Sobald die Zollschuld aber erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann, ist die Sicherheit (auch von Amts wegen) unverzüglich freizugeben. Ist eine Zollschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch für einen Teil des gesicherten Betrages entstehen, dann ist die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe teilweise freizugeben, es sei denn, dies erscheint im Hinblick auf die Höhe des Betrages wirtschaftlich nicht gerechtfertigt.
